Meldung zur Zwischenprüfung
Meldung zur Zwischenprüfung
Generell informiert die Prüfungsbeauftragte des Instituts für Medien- und Kommunikationswissenschaften, Frau Möbes-Pabst, über Termine, Ausschlußdaten und Zulassungsbeschränkungen.
Die Prüfungsordnung legt die einzelnen Leistungen fest, die vor der Zwischenprüfung von jedem/jeder Studierenden erbracht worden sein müssen. Bitte informieren sie sich darüber unter: http://www.uni-halle.de/sprachlit/pruefungen/muk.htm
Die Prüfungsbeauftragte Medien- und Kommunikationswissenschaften zeichnet den entsprechenden "Laufzettel" ab, wenn Sie alle notwendigen "Scheine" vorlegen. Bitte sprechen Sie dazu in ihrer Sprechstunde vor.
Zwischenprüfungen müssen Sie nach der Studienordnung nur dann (als individuelle, eigene mündliche Prüfung von 30 Min. Dauer) ablegen, wenn sie die benoteten Scheine des Grundstudiums schlechter als gut (2,0) abgeschlossen haben. Mit anderen Worten: wenn sie jeden Ihrer Scheine im Grundstudium mit mindestens gut (2,0) gemacht haben, haben Sie damit studienbegleitend die Zwischenprüfung schon hinter sich. Falls Sie unter diesen Umständen doch eine Zwischenprüfung ablegen müssen, melden Sie sich bitte frühzeitig, spätestens aber vor dem Ende des Sommersemesters (4. Fachsemester) zur Zwischenprüfung im Sekretariat an.
Bitte informieren Sie sich frühzeitig unter:
Karin Möbes-Pabst
Allgemeine Geschäftsführung in Institutsangelegenheiten
Studien- und Prüfungsberatung
Sprechzeit Studienberatung: Mo, 10-11 und Fr, 10-11
Sprechzeit Prüfungswesen: Di, 9-11
Raum 205
Tel.: (0345) 55 235 71
Fax: (0345) 55 270 58
karin.moebes-pabst@medienkomm.uni-halle.de
Aktueller Hinweis
Alle Studierende der Medien- und Kommunikationswissenschaften müssen ihr Grundstudium zwischen dem 4. - 6. Semester mit einer mündlichen Zwischenprüfung abschließen. Darüber wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt, das den Studierenden den Abschluss des Grundstudiums sowie den Wechsel ins Hauptfach bescheinigt.
Bei herausragenden Leistungen ist es möglich, wenn alle notwendigen Scheine vorliegen, das Zwischenprüfungszeugnis ohne Ablegen einer Prüfung zu erhalten. Auch dann muss sich also jeder Student im Grundstudium das Zwischenprüfungszeugnis ausstellen lassen, spätestens zum Abschluss des 6. Semesters.
Abschluss Grundstudium in der Regelstudienzeit
Studierende im Grundstudium, die es bis zum Abschluss des 6. Semesters nicht geschafft hatten, ihr Grundstudium in der Regelzeit abzuschließen, hatten bislang die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung beim Prüfungsamt zu stellen. (also über das 6. Semester hinaus).
Ein solcher Antrag ist per sofort gegenstandslos.
Begründung:
Die bisherige Regelung aus § 17 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes Land Sachsen-Anhalt ist mit Inkrafttreten des neuen Hochschulgesetzes zum 6. Mai 2004 ersatzlos weggefallen, so dass auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Nichtbestehen von Prüfungen außerhalb der Regelstudienzeit im Grund- und Hauptstudium entfallen. Als Ersatz zum obigen Paragraphen gibt es nunmehr den § 112 „Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung“, der voraussichtlich zum Wintersemester 2005/06 Anwendung finden wird.
Hochschulgesetz den Landes Sachsen-Anhalt als PDF: http://www.hof.uni-halle.de/steuerung/doku/SachsenAnhaltHG_5_5_04.pdf
