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Aufhebung des Magisterstudiengangs Medien- und Kommunikationswissenschaften

Der Magisterstudiengang "Medien- und Kommunikationswissenschaften" (Haupt- und Nebenfach) wurde zum Wintersemester 2006/07 aufgehoben. Seit dieser Zeit wurden keine Studierenden mehr für diesen Studiengang eingeschrieben.

Nach den gesetzlichen Vorgaben endet das Lehrangebot für diesen Studiengang nach der Regelstudienzeit (9 Semester) plus 4 Semester. Das laufende Wintersemester 2010/11 ist demnach das 9. Studiensemester. Bis zur Einstellung des Lehrangebotes folgen also noch 4 Semester. Die Einstellung des Lehrangebotes für diesen Studiengang erfolgt somit mit dem Wintersemester 2012/13. Für die noch in diesen Studiengang Eingeschriebenen bedeutet dies, dass sie bis zum Ende dieser Frist ihr Studium beendet haben müssen (einschließlich des Ablegens der Abschlussprüfungen).

Nach dieser Frist ist ein Ablegen von Prüfungen nur noch für begrenzte Zeit und auf gesonderten Antrag möglich.

Der Antrag auf eine Ablegung von Prüfungen nach dieser Frist ist bis spätestens zum 31. Januar des Jahres zu stellen, in dem das Lehrangebot endgültig eingestellt wird (im Fall der Medien- und Kommunikationswissenschaften also bis zum 31.1.2013).

Wird diese Frist versäumt oder wird der Antrag abgelehnt, erfolgt die Exmatrikulation.

Es besteht aber die Möglichkeit, in ein entsprechendes Bachelorprogramm zu wechseln. Unter Umständen kommt auch ein Wechsel in ein Masterprogramm in Betracht. Diese Wechselmöglichkeit besteht auch schon vor der Einstellung des Lehrangebotes.

Bitte kontaktieren Sie rechtzeitig die StudienberaterInnen des Departments.

Eine FAQ-Seite finden Sie auf der Universitätseite für Studierende ( http://www.uni-halle.de/studierende/) oder hier weiter unten.

Welche Studiengänge werden aufgehoben?

Es werden alle Magister- und Diplomstudiengänge sowie Lehramtsstudiengänge, die nicht modularisiert sind (Informationen für Lehramtsstudierende sind auf den Seiten des Zentrums für Lehrerbildung zu finden), aufgehoben. Eine Übersicht der aufgehobenen Studiengänge bzw. Studienfächer findet sich in der Anlage zur Ordnung über die Aufhebung von Studiengängen vom 9.12.2009 mit der Ergänzung vom 14.04.2010.

Was bedeutet „Aufhebung der Studiengänge“?

In diese Studiengänge werden keine Einschreibungen mehr vorgenommen. Bereits eingeschriebene Studierende haben die Möglichkeit, das Studium in diesen Studiengängen bis zum Ende der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester durch Prüfung abzuschließen.

Danach wird grundsätzlich das Lehrangebot in den Studiengängen eingestellt, und es werden grundsätzlich keine Prüfungen mehr abgenommen.

Wie berechnet sich die Regelstudienzeit?

Die Regelstudienzeit ergibt sich aus den Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge. Die Berechnung der Regelstudienzeit erfolgt in der Weise, dass entsprechend der Ordnung über die Aufhebung der Studiengänge mit der Ergänzung das dort angegebene Datum der Aufhebung den Beginn der Regelstudienzeit darstellt. Die Regelstudienzeit endet grundsätzlich neun Semester später. Ausschlaggebend hierfür ist  die in der jeweiligen Prüfungsordnung angegebene Regelstudienzeit. Das Lehrangebot wird weitere vier Semester danach eingestellt. Das für Ihren Studiengang maßgebliche Ende der Bereitstellung des Lehrangebotes und des Prüfungsangebotes ergibt sich aus der im Prüfungsamt aushängenden Übersicht bzw. aus den Informationen Ihrer Fakultät.

Bis wann muss ich mein Studium abgeschlossen haben?

Das Studium muss grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einstellung des Lehrangebotes abgeschlossen sein.

Besteht die Möglichkeit, nach Einstellung des Lehrangebotes und der Prüfungen noch Prüfungen abzulegen?

Grundsätzlich ja. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag bis zum 31.Januar des Jahres, in dem das Lehrangebot eingestellt wird. Dieser Antrag ist an den Studien- und Prüfungsausschuss zu richten, der hierzu nähere Einzelheiten festlegt, und muss eine Begründung dafür enthalten, warum die Prüfung noch nicht abgelegt worden ist.

Besteht ein Anspruch auf das Ablegen von Prüfungen nach Einstellung des Lehrangebotes und Einstellung der Abnahme von Prüfungen?

Grundsätzlich ja, wenn sich aus den bisher während des Studiums erbrachten Leistungen erkennen lässt, dass ein Ablegen der Prüfung innerhalb von längstens zwei Semestern ab Antragstellung erwartet werden kann.

Welche Folgen hat die Genehmigung des Antrages?

Studierende, deren Antrag genehmigt worden ist, müssen sich bis zum durch den Studien- und Prüfungsausschuss festgesetzten Ende der Studienzeit für das jeweilige Semester zurückmelden und mit dem Studien- und Prüfungsausschuss bzw. dessen Bevollmächtigten einen individuellen Studienplan ausarbeiten.

Welche Folgen hat die Ablehnung des Antrages?

Studierende, deren Antrag abgelehnt worden ist, können sich nicht zurückmelden und können damit dieses Studium nicht abschließen. Für diesen Studiengang erfolgt die Exmatrikulation.

Welche Folgen hat die Nichteinhaltung der Antragsfrist?

Es besteht grundsätzlich keine Möglichkeit auf Fortsetzung des Studiums und Ablegen von Prüfungen. Es erfolgt die Exmatrikulation für diesen Studiengang.

Welche Möglichkeit, zu einem Abschluss zu kommen, besteht nach Ablehnung des Antrages?

Es besteht die Möglichkeit, in einen Bachelor- bzw. Masterstudiengang derselben Fachrichtung zu wechseln und das Studium dort fortzusetzen. Hierfür muss ein Antrag auf Studiengangwechsel und Anrechnung der bisherigen Leistungen beim Studien- und Prüfungsausschuss unmittelbar, nach Erhalt des Ablehnungsbescheides (den Sie vom Studien- und Püfungsausschuss bis zum 15. Februar erhalten), spätestens jedoch bis zum 10. März gestellt werden.

Werden bisher erbrachte Leistungen anerkannt?

Der Studien- und Prüfungsausschuss rechnet - soweit dies möglich ist - bisher erbrachte Leistungen auf schriftlichen Antrag an.

Besteht ein Anspruch auf Weiterstudium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg?

Sie haben Anspruch auf Weiterstudium in einem höheren Fachsemester eines Bachelorstudienganges und ggf. die Fortsetzung in einem Masterstudiengang derselben Fachrichtung, ohne dass Sie den Zulassungsbeschränkungen für diesen Studiengang unterliegen.

Sie können diesen Wechsel jederzeit beim zuständigen Studien- und Prüfungsausschuss für das Wintersemester bis zum 30.6.und für das Sommersemester bis zum 31.12. beantragen. Beachten Sie bitte, dass Sie in Fällen der Ablehnung der Fortsetzung Ihres bisherigen Studiums diesen Antrag sofort, spätestens jedoch bis zum 10. März, beim zuständigen Studien- und Prüfungsausschuss stellen müssen, der hierüber entscheidet.

Ist ein Wechsel in einen Bachelor- bzw. Masterstudiengang ohne Antragsablehnung bereits jetzt schon möglich?

Grundsätzlich ja, der Wechsel muss aber beim Studien- und Prüfungsausschuss für das darauffolgende Semester für das Winter- bzw. Sommersemester jeweils zwei Monate vor Semesterbeginn (für das Sommersemester bis Ende Februar, für das Wintersemester bis Ende Juli des Jahres) beantragt werden. Für den Wechsel in einen Masterstudiengang muss weiterhin die Zustimmung des Studien- und Prüfungsausschusses vorliegen.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Wechsel in einen Masterstudiengang möglich?

Übergänge zwischen den Studiengängen unterschiedlicher Graduierungssysteme sind grundsätzlich nach den allgemeinen Anrechnungsbestimmungen möglich.

Der Antrag mit den bisher erworbenen Leistungsnachweisen ist an den hierfür zuständigen Studien- und Prüfungsausschuss zu richten.

Studierende der aufgehobenen Studiengänge können in einen verwandten Master-Studiengang wechseln, wenn sie vom Studien- und Prüfungsausschuss eine Äquivalenzbescheinigung vorlegen können.

Voraussetzung für die Erteilung der Äquivalenzbescheinigung ist der Nachweis der bestandenen Magisterzwischenprüfung/Diplomvorprüfung, sowie Leistungsnachweise für mindestens 2/5 der Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, die zur Meldung für die Abschlussprüfung nach der Prüfungsordnung verlangt werden. Nähere Einzelheiten hierzu werden von dem zuständigen Studien- und Prüfungsausschuss festgelegt.

Welche Auswirkungen haben Zeiten der Beurlaubung während des Studiums auf das Ende des Studiums nach Einstellung des Lehrangebots?

Bei der Berechnung der Regelstudienzeiten werden sämtliche Zeiten eines bewilligten Urlaubes nicht eingerechnet.

Ist eine Beurlaubung möglich, wenn das Lehrangebot zum WS 2011/2012 eingestellt wird?

Grundsätzlich nein, es sei denn, der Antrag wird vom Studien- und Prüfungsausschuss genehmigt.

In Fällen von Mutterschutz, Elternzeit und schwerer Erkrankung, Pflege von Familienangehörigen im eigenen Haushalt, Mitwirkung in studentischen Gremien findet ein Beratungsgespräch mit dem Studien- und Prüfungsausschuss statt. Dieser erteilt den Studierenden eine Bescheinigung darüber, dass das Beratungsgespräch stattgefunden hat und dass die Gewährung des Urlaubs befürwortet wird. Der Beurlaubungsantrag ist dann beim Immatrikulationsamt unter Vorlage der Bescheinigung innerhalb der Rückmeldefristen für das folgende Semester zu stellen.

In allen anderen Fällen wird der Studien- und Prüfungsausschuss eine Befürwortung des Beurlaubungsantrages nur dann vornehmen, wenn eine Zukunftsprognose für eine zeitgemäße Beendigung des Studiums günstig ist.

Ansonsten wird der Studierende darüber aufgeklärt, dass, ohne einen Wechsel in einen anderen Studiengang der Beurlaubungsantrag nicht befürwortet wird.

Hierüber wird dem Studierenden eine entsprechende Bescheinigung erteilt, die zusammen mit dem Beurlaubungsantrag fristgemäß beim Immatrikulationsamt einzureichen sind.

Welchen Einfluss hat ein Wechsel des Studiengangs auf die Verpflichtung zur Zahlung von Langzeitstudiengebühren?

Bei einem Wechsel in einen Bachelor- bzw. Masterstudiengang derselben Fachrichtung werden Langzeitstudiengebühren nicht erhoben, wenn Sie die Regelstudienzeit des bisherigen Studiengangs zuzüglich vier Fachsemester einhalten.

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